Sozialgenossenschaften werden vom Gesetz 381 aus dem Jahre 1991 reglementiert. Sie setzen sich für die Förderung des Menschen und die soziale und berufliche Integration der Bürgerinnen und Bürger ein. Im Unterschied zu den anderen Genossenschaften, die gegründet werden um die Bedürfnisse der eigenen Mitglieder zu befriedigen, engagieren sich die Sozialgenossenschaften also für das Wohl der ganzen Gemeinschaft.
Je nach Zielsetzung werden die Sozialgenossenschaften in folgende Unterkategorien unterteilt:
- Sozialgenossenschaften Typ A
- Sozialgenossenschaften Typ B
- Konsortien von Sozialgenossenschaften (Typ C)
>> Verzeichnis der an Coopbund angeschlossenen Sozialgenossenschaften
Sozialgenossenschaften Typ A
Sozialgenossenschaften Typ B
Als benachteiligte Personen gelten (laut Gesetz 381/1991):
- physische Invaliden
- psychische Invaliden oder Personen, die in psychiatrischer Behandlung sind
- sensorielle Invaliden
- ehemalige Insassen von psychiatrischen Anstalten und Haft-Anstalten
- Rauschgiftsüchtige
- Alkoholiker
- Minderjährige im arbeitsfähigen Alter mit schwierigen Familienlagen
- Häftlinge, die zu Maßnahmen zugelassen sind, die als alternativ zur Haft gelten
Sozialgenossenschaften mit mehreren Tätigkeitsfeldern
Seit 2016 ist auch in Südtirol die Errichtung von Sozialgenossenschaften mit mehreren Tätigkeitsfeldern möglich. So können Sozialgenossenschaften sozio-sanitäre, kulturelle und erziehungsbezogene Dienstleistungen sowie Tätigkeiten im Landwirtschafts-, Industrie-, Handels- oder Dienstleistungsbereich, die auf die Arbeitseingliederung benachteiligter Personen abzielen, gleichzeitig ausüben.
Vorausgesetzt wird, dass für die Umsetzung der Zielsetzungen koordinierte Tätigkeiten erforderlich sind und diese Verbindung aus der Satzung deutlich hervorgeht. Außerdem muss die Buchhaltung der verschiedenen Tätigkeiten klar getrennt werden.

